1972  wurde auf Initiative von einigen interessierten Judosportlern des TK Grevenbroich den aus Mönchengladbach stammende Klaus Pöstges 2. Dan Jiu Jitsu (später 3.Dan) mit Demo. Partner Wolfgang Mauritz 1.Dan Jiu Jitsu verpflichtet, die derzeit dem Nahkampf Bund Rheinland angehörten und später zum Deutschen Jiu Jitsu Bund wechselte. 1974 - 1975 kam es durch K. Pöstges zur Umstellung des Kampfsportsystems es wurde Shaolin Kempo später Chan Shaolin Si eingeführt, wobei die Selbstverteidigung Dju Su nur als lästiges Anhängsel betrieben wurde, denn mit Fallen durch Würfe sowie Hebel, Festlege ,Transport und Würgetechniken konnte man sich nicht so recht anfreunden.

Verbandszugehörigkeiten der Jiu Jitsu Sportler aus Grevenbroich seit 1972

Einige  wenige  Selbstverteidigungssportler  betrieben zusätzlich  zudem  oben genannten Chan Shaolin Si, Dju Su und Shaolin Kempo weiterhin Jiu Jitsu in verschiedenen Verbänden.Jeder dieser Selbstver -  teidiggungsmeister war in einem anderen Verband (Deutscher Rahn Bund, Deutscher Jiu Jitsu Bund, Goshin Jitsu Verband und Nippon-Jiu-Jitsu-Yaku-Kobu-Jitsu) tätig, welches uns bei dieser gebotenen Vielseitigkeit auf Lehrgänge natürlich zugute kam. Schüler und Meisterprüfungen legten wir zuerst im Deutschen Jiu Jitsu Bund ab. Einige unserer SV. Sportler später im Deutschen Rahn Bund.1989 folgte der Wechsel zur Close Combat Association Germany und Bayrischer Fachverband für asiatische Kampfsportarten.       

 

 

 

 

Die CCAG mit Anbindung an eine kanadische Kampfsportschule unter Leitung von dem ehemaligen Fremdenlegionär Henry De Brunner.

Parallel zum Jiu Jitsu in der  Close Combat Association Germany wurde Ju Jitsu im Deutschen Dan Kollegium und im Bayrischer Fachverband für asiatische Kampfsportarten unter der Leitung von Siegfried Lory in Kooperation mit den SV: Sportlern aus Jüchen und Grevenbroich betrieben wobei der Schwerpunkt auf Lehrgänge und Gürtelprüfungen lag..

Doch unsere Heimat im Selbstverteidigungsport - Jiu Jitsu - ist seit mittlerweile 53 Jahre im Wushu Verband Nordrhein Westfalen und deren Vorläufer zu finden.

Die genaue Herkunft der Kampfkunst Jiu Jitsu ist heute kaum eindeutig feststellbar. Jiu-Jitsu „Die sanfte Kunst“ früher auch als Yawara bekannt ist eine von den japanischen Samurai  stammende  Kampfkunst der  waffenlosen Selbstverteidigung.                                                                  

Jiu - Jitsu  kann bis ins hohe Alter von beiderlei Geschlecht geübt und trainiert werden, es bietet ein breites Spektrum von Möglichkeiten zur Abwehr von Angriffen bewaffneter und unbewaffneter Formen.
Ein übergeordnetes Ziel im Jiu-Jitsu ist es, einen Angreifer ungeachtet dessen, ob er bewaffnet oder unbewaffnet ist, mit möglichst geringem Aufwand unschädlich zu machen und zu kontrollieren. Dies kann durch Schlag-, Tritt-, Stoß-, Wurf-, Festlegen mittels Hebel oder Festhaltegriffe geschehen, wo durch der Angreifer unter Kontrolle gebracht oder kampfunfähig gemacht wird.                                                             

Notwehr-Paragrafen

§ 32 - Notwehr und Notstand

Wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist, handelt nicht rechtswidrig. Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.

§ 33 - Überschreitung der Notwehr

Überschreitet der Täter die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, so wird er nicht bestraft.

§ 34 - Rechtfertigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib ,Freiheit, Ehre, Eigentum oder ein anderes Rechtsgut eine Tat begeht, um die Gefahr von sich oder einem anderen abzuwenden, handelt nicht rechtswidrig, wenn bei Abwägung der widerstreitenden Interessen, namentlich der betroffenen Rechtsgüter und des Grades der ihnen drohenden Gefahren, das geschützte Interesse das beeinträchtigte wesentlich überwiegt. Dies gilt jedoch nur, soweit die Tat ein angemessenes Mittel ist, die Gefahr abzuwenden.

§ 35 - Entschuldigender Notstand

Wer in einer gegenwärtigen, nicht anders abwendbaren Gefahr für Leben, Leib oder Freiheit eine rechtswidrige Tat begeht, um die Gefahr von sich, einem Angehörigen oder einer anderen ihm nahe stehender Person abzuwenden, handelt ohne Schuld. Dies gilt nicht, soweit dem Täter nach den Umständen, namentlich weil er die Gefahr selbst verursacht hat oder weil er in einem besonderen Rechtsverhältnis stand, zugemutet werden konnte,hinzunehmen; jedoch kann die Strafe nach § 49 Abs die Gefahr .1 gemildert werden, wenn der Täter nicht mit Rücksicht auf ein besonderes Rechtsverhältnis die Gefahr hinzunehmen hatte. Nimmt der Täter bei Begehung der irrigen Umstände an, welche ihn nach Abs.1 entschuldigen würden, so wird er nur dann bestraft, wenn er den Irrtum vermeiden konnte. Die Strafe ist nach 3 49 Abs. 1 zu mildern.

(Auszug aus dem Strafgesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland)